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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 05.12.2003
Aktenzeichen: 2 M 329/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 II | |
GKG § 20 III |
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 2 M 329/02
Datum: 05.12.2003
Gründe:
Bei der Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren hatte der Senat übersehen, dass im Beschwerdeverfahren nicht mehr sämtliche, sondern nur noch Gebührenbescheide in Höhe von 558.229,87 DM = 285.418, 40 € im Streit waren.
Nach § 20 Abs. 3 GKG in Verbindung mit dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Streitwertkatalog beträgt der Streitwert in allen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakten ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Dies ergibt den festgesetzten Betrag.
Ende der Entscheidung
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